Allgemeine Geschäftsbedingungen

BigVisions

Tassilo Lantermann/Julius Wieler GbR

1. Geltungsbereich

1.1 Die nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge, die zwischen BigVisions, Tassilo Lantermann und Julius Wieler GbR und unseren Auftraggebern zur Herstellung eines Filmwerks geschlossen werden.

1.2 Entgegenstehende oder von unseren allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Auftraggebers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Auftraggebers den Auftrag vorbehaltlos ausführen.

1.3 Die nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Vertragsbeziehungen zwischen uns und dem Auftraggeber, auch wenn hierauf im Einzelfall nicht ausdrücklich hingewiesen wird.

2. Vertragsschluss

2.1 Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, sofern wir nicht ausdrücklich etwas anderes erklären.

2.2 Der Vertrag mit uns kommt zustande durch den Abschluss eines schriftlichen Vertrages oder durch Übersendung einer schriftlichen oder in Textform verfassten Auftragsbestätigung. Schriftliche oder in Textform an uns erteilte Aufträge sind grundsätzlich verbindlich. Ein mündlich vom Auftraggeber erteilter Auftrag gilt erst dann als angenommen, wenn von uns eine schriftliche oder in Textform verfasste Auftragsbestätigung übersandt wird. Ein schriftliches oder in Textform verfasstes Angebot von uns kann vom Auftraggeber schriftlich oder in Textform angenommen werden.

3. Unsere Leistung, Material des Auftraggebers

3.1 Der Umfang der von uns zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus dem schriftlichen Vertrag, dem vom Auftraggeber bestätigten Angebot oder aus der von uns verfassten Auftragsbestätigung (Ziff. 2.2).

3.2 Grundlage unserer Tätigkeit sind daneben die vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Materialien (Drehbuch, Storyboard oder Layoutfilm) sowie gegebenenfalls das schriftlich niedergelegte Ergebnis der letzten Besprechung vor Drehbeginn.

3.3 Die Qualität unseres Films entspricht dem Qualitätsstandard, der aus der Musterrolle (Showreel) ersichtlich ist, die dem Auftraggeber zur Verfügung gestellt wurde. Die Qualität ist darüber hinaus abhängig vom Drehbuch und den weiteren Vorgaben des Auftraggebers.

3.4 Die ausschließliche Verantwortung für die technische und künstlerische Gestaltung des Films und seiner Teile liegt bei uns. Soweit wir uns bei der Produktion des Films nach Weisungen und Vorgaben des Auftraggebers richten, trägt dieser die Verantwortung für die inhaltliche Richtigkeit sowie für die rechtliche Zulässigkeit.

3.5 Soweit der Auftraggeber die Nutzung von eigenem Material für die Produktion wünscht, verpflichtet er sich, dieses rechtzeitig vor Drehbeginn und in einem gebräuchlichen und für uns verwertbaren Format zur Verfügung zu stellen. Weiterhin ist der Auftraggeber verpflichtet, uns die erforderlichen Rechte für die weitere Bearbeitung des Materials zu übertragen und sich vorher zu vergewissern, ob er über die erforderlichen Rechte verfügt.

3.6 Wünscht der Auftraggeber die Nutzung eines bestimmten Musiktitels, so garantiert er, dass es sich dabei ausschließlich um GEMA-freies Material handelt oder dass er alle Rechte an verwendetem GEMA-pflichtigem Material besitzt.

3.7 Sofern Dritte aufgrund von Material, das uns der Auftraggeber zur Verfügung gestellt hat, oder das wir auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers verwendet haben, Ansprüche wegen Rechtsverletzungen gegen uns geltend machen, ist der Auftraggeber verpflichtet, uns von sämtlichen geltend gemachten Ansprüchen freizustellen.

4. Nutzungsrecht

4.1 Unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Bezahlung der vereinbarten Vergütung räumen wir dem Auftraggeber ein Nutzungsrecht nach Maßgabe der vertraglichen Vereinbarungen an den von uns im Rahmen der Erfüllung des Vertrages erbrachten Arbeitsergebnissen ein. Soweit wir dem Auftraggeber schon vor vollständiger Bezahlung der vereinbarten Vergütung die Nutzung unserer Arbeitsergebnisse gestatten, ist dieses Recht bis zur vollständigen Bezahlung der vereinbarten Vergütung jederzeit widerruflich. Die übertragenen Rechte umfassen alle zur Vertragserfüllung notwendigen Vervielfältigungs-, Verbreitungs-, Sende-, Aufführungs- und Leistungsschutzrechte. Der Auftraggeber ist berechtigt, beliebig viele Kopien des produzierten Films für eigene Zwecke herzustellen. Zudem ist der Auftraggeber befugt, sein Nutzungsrecht ganz oder teilweise an Dritte zu übertragen oder durch Dritte ausüben zu lassen.

4.2 Sofern wir im Einzelfall wegen begründeter Zweifel die Freiheit von Schutzrechten Dritter nicht zusichern können, werden wir den Auftraggeber darauf rechtzeitig hinweisen. Soweit wir bei unserer Produktion Material verwenden, dass uns der Auftraggeber zur Verfügung gestellt hat, liegt die alleinige Verantwortung dafür, dass Dritte an diesem Material keine Schutzrechte geltend machen können, beim Auftraggeber.

4.3 Wenn wir dem Auftraggeber ein ausschließliches Nutzungsrecht einräumen, gilt dieses nur für das Gesamtwerk, nicht jedoch für dessen einzelne Bestandteile, unabhängig davon, ob diese für sich betrachtet nach dem Urheberrechtsgesetz geschützte Werke darstellen. Wir behalten uns vor, einzelne Bestandteile des Werks auch in weiteren Werken für Dritte zu verwenden und diesen daran Nutzungsrechte einzuräumen.

4.4 Auch wenn wir dem Auftraggeber ein ausschließliches Nutzungsrecht einräumen, behalten wir uns weiterhin das Recht vor, das Werk sowie dessen Entwürfe, Abbildungen und Vervielfältigungsstücke für Zwecke der Eigenwerbung zu nutzen.

4.5 In jedem Fall behalten wir uns das Recht auf Urheberbenennung vor.

5. Lieferfrist

5.1 Bei der letzten Besprechung vor Produktionsbeginn wird festgelegt, zu welchem Zeitpunkt wir dem Auftraggeber die Musterkopie des Films übergeben.

5.2 Wir verpflichten uns, den Auftraggeber über den zeitlichen Ablauf der Produktion informiert zu halten und insbesondere den Auftraggeber unverzüglich über den Grund und die voraussichtliche Dauer der Verzögerung zu unterrichten, wenn der Zeitplan nicht eingehalten werden kann.

5.3 Soweit sich die Fertigstellung unseres Werks verzögert, weil der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten nicht oder nicht im erforderlichen Umfang nachkommt, verlängert sich die vertraglich vereinbarte Frist zur Fertigstellung des Werks um den Zeitraum zwischen der erstmaligen Anforderung der benötigten Informationen, Daten oder Unterlagen durch uns beim Auftraggeber und deren vollständigem Vorliegen bei uns. Verzögert sich die Fertigstellung des Werks durch Umstände, die im Verantwortungsbereich des Auftraggebers liegen, um mehr als sechs Monate, so sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Der Auftraggeber hat uns den bis dahin entstandenen Aufwand zu ersetzen.

5.4 Verzögert sich die Fertigstellung aus Gründen, die wir trotz Einhaltung der gebotenen Sorgfalt nicht beeinflussen können (z. B. Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, allgemeine Störungen der Telekommunikation etc.), verschiebt sich der vereinbarte Zeitpunkt der Fertigstellung entsprechend.

6. Abnahme

6.1 Der Auftraggeber ist verpflichtet, das Werk innerhalb von zehn Tagen ab Fertigstellung (Übergabe als DVD oder Zurverfügungstellung als Download) schriftlich abzunehmen, sofern es keine wesentlichen Mängel aufweist.

6.2 Liegt uns nach Ablauf der Frist von zehn Tagen keine Erklärung des Auftraggebers vor, so gilt das Werk als abgenommen, sofern wir den Auftraggeber bei Beginn der Frist auf diese Rechtsfolge hingewiesen haben.

7. Vergütung

7.1 Soweit nichts anderes vereinbart worden ist, erfolgt die Vergütung nach Zeitabschnitten (Tagen oder Stunden) gemäß unserer jeweils aktuellen Preisliste.

7.2 Sofern nicht anders vereinbart, sind Reisekosten und sonstige Auslagen gesondert zu vergüten.

7.3 Die vereinbarten Vergütungen verstehen sich jeweils als Nettobeträge zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.

7.4 Unsere Kostenvoranschläge sind grundsätzlich unverbindlich, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Sobald absehbar ist, dass sich die voraussichtlichen Kosten um mehr als 20 % gegenüber dem Kostenvoranschlag erhöhen, sind wir verpflichtet, den Auftraggeber ausdrücklich darauf hinzuweisen.

7.5 Soweit mit dem Auftraggeber ein Festpreis vereinbart wird, bezieht sich dieser auf sämtliche Kosten der Herstellung des Films, soweit die Leistungen bereits in dem schriftlichen Vertrag vereinbart worden sind. Soweit sich unser Leistungsumfang gegenüber der ursprünglichen Vereinbarung erhöht, sind wir berechtigt, ein entsprechend höheres Honorar auf der Grundlage unserer jeweils aktuellen Preisliste zu verlangen. Darüber hinaus sind wir berechtigt, Auslagen an den Auftraggeber weiter zu berechnen, die bei Abschluss des schriftlichen Vertrages nicht vorhersehbar waren.

7.6 Sofern zusätzliche Drehtage oder Drehzeiten aufgrund von Umständen, die wir nicht zu vertreten haben, erforderlich werden, sind wir berechtigt, die sich daraus ergebenden zusätzlichen Kosten gesondert in Rechnung zu stellen. Das Gleiche gilt für wetterbedingte Verschiebungen oder Abbrüche von Drehtagen sowie für die Verschiebung von Drehterminen auf Wunsch des Auftraggebers.

7.7 Das Honorar ist grundsätzlich bei Abnahme fällig. Bei Aufträgen mit einem vereinbarten oder voraussichtlichen Honorar in Höhe von mehr als 3.000,00 € netto sind wir jedoch berechtigt, einen angemessenen Vorschuss in Höhe von maximal 50 % der vereinbarten oder zu erwartenden Auftragssumme zu fordern.

7.8 Tritt der Auftraggeber aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, von dem Vertrag zurück, so sind wir berechtigt, die Vergütung für die bis dahin erbrachten Leistungen sowie den Ersatz aller bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen Kosten zu verlangen.

8. Gewährleistung und Haftung

8.1 Unsere Werke stellen schöpferische Leistungen dar, so dass uns Gestaltungsfreiheit verbleibt, soweit der Auftraggeber keine konkreten Vorgaben an die Gestaltung gemacht hat. In diesem Fall stehen dem Auftraggeber daher keine Gewährleistungsrechte bei bloßem Nichtgefallen aus Gründen des Geschmacks zu, sofern unser Werk ansonsten den vertraglich vereinbarten Anforderungen entspricht. Soweit Abweichungen von den ursprünglichen Vereinbarungen auf ausdrücklichen Wünschen oder Weisungen des Auftraggebers beruhen, stehen dem Auftraggeber ebenfalls keine Gewährleistungsrechte zu.

8.2 Sofern der Auftraggeber Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen. Sofern uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung jedoch auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

8.3 Sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen, haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen, in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

8.4 Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt, dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

8.5 Bei Verlust oder Beschädigung von Material, das uns der Auftraggeber überlassen hat, haften wir nur bezüglich des Verlusts des Rohmaterials bzw. Datenträgers. Für den Verlust von Daten und Programmen übernehmen wir keine Haftung. Der Auftraggeber ist angehalten, nach Möglichkeit vor der Übergabe an uns eine Sicherungskopie anzufertigen.

8.6 Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in den vorhergehenden Absätzen vorgesehen, ist, ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs, ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.

8.7 Soweit unsere Schadensersatzhaftung ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

8.8 Sofern wir auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers unsere Dreharbeiten an einem bestimmten Ort (z.B. in dem Betrieb eines Dritten) ausführen und deshalb von Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden (z.B. wegen Betriebsstörungen), so stellt uns der Auftraggeber von sämtlichen Ansprüchen des Dritten frei.

9. Sonstiges

9.1 Wir sind berechtigt, für die Planung oder Durchführung des Projekts Dritte als Hilfspersonen einzuschalten. Die Haftung für Dritte, die von uns ausgesucht und beauftragt wurden, richtet sich nach der Haftung für Erfüllungsgehilfen gemäß der vorstehenden Ziff. 8

9.2 Beide Vertragsparteien verpflichten sich, die ihnen bekannt gewordenen Betriebsgeheimnisse der anderen Vertragspartei vertraulich zu behandeln. Diese Verpflichtung besteht über die Dauer des Vertrages hinaus.

9.3 Sofern der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentliches Sondervermögen ist, ist Erfüllungsort für unsere Leistungen sowie ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertrag Essen.

9.4 Für den Vertrag sowie die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen dem Auftraggeber und uns gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN Kaufrechts.

9.5 Sollten einzelne oder mehrere Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden oder eine Regelungslücke enthalten, so wird hiervon die Wirksamkeit der sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.